Über Förderkriterien und den Weg der Antragstellung geben die Richtlinien des Filmfonds Wien Auskunft. Es wird zwischen allgemeinen und spezifischen Förderrichtlinien unterschieden. Die allgemeinen Förderrichtlinien stellen die verbindlichen Richtlinien zur Inanspruchnahme sämtlicher Förderungen dar.
Allgemeines Merkblatt zur Antragstellung
aktualisiert am 16. September 2024
Die Förderrichtlinien bilden die rechtliche Grundlage für Förderungen durch den Filmfonds Wien und sind vor der Antragstellung zu lesen.
Hier finden Sie die Förderrichtlinien des Filmfonds Wien als PDF-Download:
Gesamte Förderrichtlinien des Filmfonds Wien
Allgemeine Richtlinien
A. Allgemeiner Teil der Förderrichtlinien des Filmfonds Wien
Spezifische Richtlinien
B. Projektentwicklung
C. Herstellung von Kinofilmen
D. Herstellung von Fernsehproduktionen
E. Erfolgsabhängige Filmförderung
F. Verwertungsförderung
G. Strukturförderung
Zusätzliche Bestimmungen
Wiener Filmbrancheneffekt – Merkblatt
Code of Ethics – Leitbild für berufliches Verhalten
Green Filming – Kriterienkatalog des ÖFI
Aktuelle Anpassungen der Förderrichtlinien
- In der Kuratoriumssitzung vom 13. Dezember 2016 wurde vom Kuratorium entschieden, zur Ermittlung des Wiener Filmbrancheneffekts ausschließlich voraussichtliche Aufwendungen heranzuziehen, die der Filmwirtschaft in Wien (Stadtgrenze) bei der Durchführung eines Vorhabens zugutekommen.
- In der Kuratoriumssitzung vom 19. Oktober 2016 wurde vom Kuratorium entschieden, für die Herstellung von TV-Produktionen jährlich jedenfalls drei Einreichtermine festzulegen.
- In der Kuratoriumssitzung vom 21. April 2016 wurde die Geschäftsführung ersucht, ein spezielles Augenmerk auf Projekte mit Beteiligungen von ORF-Mitarbeiter*innen in leitenden Funktionen zu haben und diese gegebenenfalls nicht mehr zu fördern, da sie dem Konzept der unabhängigen Produktion widersprechen.
- In der Kuratoriumssitzung vom 15. April 2015 unterstützte das Kuratorium den Vorschlag der Geschäftsführung, bei Budgets ab 3 Millionen Euro einen Completion Bond zu verlangen, auch wenn der Filmfonds Wien nicht Hauptfinancier ist. Zur Gewährleistung einer professionellen Durchführung kann außerdem eine externe – jedenfalls nicht mit dem Produzenten identische – Herstellungsleitung verlangt werden