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Förderrichtlinien

Über Förderkriterien und den Weg der Antragstellung geben die Richtlinien des Filmfonds Wien Auskunft. Es wird zwischen allgemeinen und spezifischen Förderrichtlinien unterschieden. Die allgemeinen Förderrichtlinien stellen die verbindlichen Richtlinien zur Inanspruchnahme sämtlicher Förderungen dar.

PDF  Allgemeines Merkblatt zur Antragstellung 
       aktualisiert am 13. Oktober 2022

 
 

Die Förderrichtlinien bilden die rechtliche Grundlage für Förderungen durch den Filmfonds Wien und sind vor der Antragstellung zu lesen.

Hier finden Sie die Förderrichtlinien des Filmfonds Wien als PDF-Download:
PDF  Gesamte Förderrichtlinien des Filmfonds Wien


Allgemeine Richtlinien

PDF  A. Allgemeiner Teil der Förderrichtlinien des Filmfonds Wien 


Spezifische Richtlinien

PDF  B. Projektentwicklung
PDF  C. Herstellung von Kinofilmen
PDF  D. Herstellung von Fernsehproduktionen
PDF  E. Erfolgsabhängige Filmförderung
PDF  F. Verwertungsförderung
PDF  G. Strukturförderung


Merkblatt "Wiener Filmbrancheneffekt"

PDF  Merkblatt Wiener Filmbrancheneffekt


Gemeinsame Abschlussprüfung von Kinofilmen durch das Österreichische Filminstitut, Filmstandort Austria und den Filmfonds Wien
PDF
Informationsblatt: Gemeinsame Abschlussprüfung von Kinofilmen

PDF Checkliste: Gemeinsame Abschlussprüfung von Kinofilmen


Liste "Coproduction Partners"

PDF  Coproduction Partners

 

Aktuelle Anpassungen

  • In der Kuratoriumssitzung vom 19. Oktober 2022 wurde vom Kuratorium beschlossen, dass für ein Projekt maximal dreimal ein Antrag auf Projektentwicklungsförderung gestellt werden kann und dass für ein Projekt maximal dreimal ein Antrag auf Kinoherstellungsförderung gestellt werden kann.
  • In der Kuratoriumssitzung vom 19. Oktober 2022 wurde vom Kuratorium beschlossen, dass für die Projektentwicklungsförderung einer Serie empfohlen wird, spätestens 14 Tage vor Antragstellung mit der Geschäftsführung ein Beratungsgespräch zu führen.
  • In der Kuratoriumssitzung vom 19. Oktober 2022 wurde vom Kuratorium beschlossen, dass eine Erhöhung des Förderanteils nach Vertragsschließung mit dem FILMFONDS nur mehr mit der Verwendung von Referenzmitteln möglich ist.
  • In den Kuratoriumssitzungen vom 23. Juni 2022 und 23. August 2022 wurde vom Kuratorium die Änderung der Förderhöchstgrenzen in der TV-Herstellungsförderung entschieden und andere Punkte des Geltungsbereichs geändert: Serienformate sind mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Höhe von bis zu 330.000 Euro, ab der dritten Staffel bis zu 121.000 Euro, förderbar. Fiktionale Formate sind in Höhe von bis zu 110.000 Euro, dokumentarische Formate bis zu 66.000 Euro bzw. dokumentarische Serien bis zu 88.000 Euro förderbar.
    Weitere Änderungen sind: Projekte sind ab Gesamtherstellungskosten von mindestens 80.000 Euro antragsberechtigt und förderbare Projekte dürfen maximal 30 Prozent Archivbeistellungen beinhalten (Teil D, Absatz 1).
  • In der Kuratoriumssitzung vom 20. Dezember 2021 wurde vom Kuratorium entschieden, in der Projektentwicklungsförderung die anzuerkennenden bewerteten Eigenleistungen von 29,0 Prozent auf produktionswirtschaftliche Eigenleistungen zu begrenzen. Sogenannte kreative Eigenleistungen fallen fortan nicht in die Begrenzung (Teil B, Absatz 4).
  • In der Kuratoriumssitzung vom 20. Dezember 2021 wurde vom Kuratorium entschieden, in den Förderzielen des Filmfonds Wien die vom Österreichischen Filminstitut implementierten Green-Filming-Richtlinien und den damit verbundenen Handlungsleitfaden, sowie die Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter zu akzeptiert und zu unterstützen (Teil A, Absatz 2).
  • In der Kuratoriumssitzung vom 13. Oktober 2020 wurde vom Kuratorium entschieden, in der Projektentwicklungsförderung das anzuerkennenden Produzent*innenhonorar von 2,5 auf fortan 5,0 Prozent und die anzuerkennenden bewerteten Eigenleistungen von 27,5 auf fortan 29,0 Prozent zu heben.
  • In der Kuratoriumssitzung vom 13. Oktober 2020 wurde vom Kuratorium entschieden, dass die Jury zur Beurteilung von Serien-Projekten in der Projektentwicklungsförderung auch den kulturellen Eigenschaftstest für Serien gemäß Teil D der Förderrichtlinien heranziehen kann.
  • In der Kuratoriumssitzung vom 13. Oktober 2020 wurde vom Kuratorium eine Richtlinienänderung in Teil E, Absatz 1 entschieden: „Zusätzlich zum Allgemeinen Teil A der Förderrichtlinien gilt Teil E für die erfolgsabhängige Förderung von Kino-Vorhaben.“
  • In der Kuratoriumssitzung vom 7. Juli 2020 wurde vom Kuratorium entschieden, eine Anpassung im Eigenschaftstest für TV-Dokumentationen vorzunehmen und die Kategorie "Globale Relevanz" zu streichen.
  • Durch einen Kuratoriumsbeschluss vom 7. Juli 2020 wurde vom Kuratorium eine Richtlinienänderung in Teil C, Absatz 1 entschieden: Vorhandene Referenzmittel können additiv zur Förderhöchstgrenze verwendet werden.
  • Durch einen Kuratoriumsbeschluss vom 7. Juli 2020 wurde vom Kuratorium eine Richtlinienänderung in Teil C, Absatz 4.4 entschieden: In dem im Absatz beschriebenen Fall kann alternativ zum Completion Bond eine andere, gleichwertige Sicherung vorgelegt werden, vorausgesetzt der Filmfonds wird nicht schlechter gestellt.
  • Durch einen Kuratoriumsbeschluss vom 24. März 2020 wurde vom Kuratorium eine Richtlinienänderung in Teil C, Absatz 4 entschieden: Ein Produzent*innenhonorar wird mit einem kontinuierlich fallenden Prozentsatz an den Fertigungskosten gemäß der Höchst- und Richtsätze des Österreichischen Filminstituts anerkannt.
  • In der Kuratoriumssitzung vom 18. Dezember 2019 wurde vom Kuratorium eine Richtlinienänderung in Teil A, Absatz 2 entschieden, mit der der Filmfonds Wien ausdrückliche empfiehlt, bei der Herstellung geförderte Produktionen geltende Umweltstandards einzuhalten, die Richtlinie UZ 76 österreichisches Umweltzeichen „Green Producing in Film und Fernsehen“ zu erfüllen sowie geförderte Veranstaltungen gemäß österreichischem Umweltzeichen UZ 62 „Green Meeting und Green Events“ abzuhalten.
  • In der Kuratoriumssitzung vom 26. April 2019 wurde vom Kuratorium eine Richtlinienänderung in Teil C, Absatz 4.4 entschieden:
    "In begründeten Ausnahmefällen und wenn die Überschreitungen nicht aus einem erwartbaren oder vermeidbaren Risiko resultieren, ist ein Antrag an das Kuratorium auf Zusatzfinanzierung möglich. Dafür etwaig zugesagte Finanzierungsmittel unterliegen der Bedingung, dass im gleichen Ausmaß Eigenmittel des Förderwerbers aufgebracht werden, diese Zusatzmittel des FFW erstrangig aus sämtlichen Erlösen rückgeführt werden und dass künftige Projekte des Förderwerbers mit Gesamtherstellungskosten ab 2,5 Millionen Euro in jedem Fall Completion Bond pflichtig sind."
  • In der Kuratoriumssitzung vom 26. April 2019 wurde vom Kuratorium eine Richtlinienänderung in Teil C, Absatz 2.2 entschieden: "Die Eigenmittel sollen mindestens 2,5% betragen. Rückgestellte Eigenleistungen können zusätzlich bis höchstens 10% der Herstellungskosten mit dem marktüblichen Geldwert als Finanzierungsbaustein eingesetzt werden." Der Punkt wird ehestmöglich in Abstimmung mit dem ÖFI umgesetzt.
  • In der Kuratoriumssitzung vom 13. Dezember 2018 wurde vom Kuratorium entschieden, dass für die Antragsberechtigung in der Projektentwicklungsförderung die fachliche, das heißt ausreichende künstlerische und filmwirtschaftliche Qualifizierung und Erfahrung entscheidend ist. Die Herstellung eines in Budget und Laufzeit vergleichbaren Films in den letzten drei Jahren ist nicht mehr Voraussetzung zur Antragstellung.
  • In der Kuratoriumssitzung vom 13. Dezember 2018 wurde vom Kuratorium entschieden, die anzuerkennenden Fertigungsgemeinkosten in der Projektentwicklungsförderung von 7,5 auf fortan 9,0 Prozent zu heben.
  • In seiner Sitzung vom 22. Juni 2017 hält das Kuratorium ausdrücklich fest, dass, gemäß der FFW-Richtlinien, der Kollektivvertrag für Filmberufe, gültig ab 1. Jänner bzw. 1. Juli 2017, durch die Förderwerber*innen zwingend einzuhalten ist. Insbesondere bei der Herstellungsleitung werden eine entsprechende Qualifikation (siehe Berufsbild) und eine umfassende Handlungsvollmacht über sämtliche Geschäfte und Rechtshandlungen eines Projekts vorausgesetzt. Entsprechend dem Berufsbild und der produzentischen Verantwortlichkeit kann diese Person entweder projektbezogen angestellt oder fixangestellt sein oder von einem geschäftsführenden Organ des Unternehmens ausgeübt werden, sofern die Herstellungsleitung nicht von der ProduzentIn selbst in Personalunion ausgeübt wird.
  • Zur Hebung der Transparenz der Förderentscheidungen beschließt das Kuratorium in seiner Sitzung vom 22. Juni 2017, dass folgende Projektdaten veröffentlicht werden:

    • Förderung des FFW in Euro
    • Anteil des FFW an der Gesamtfinanzierung bzw. des österr. Anteils in %
    • WFBE in %
    • An der Finanzierung beteiligte TV-Sender, Weltvertriebe und Verleiher
    • Koproduktionspartner sowie deren Anteile in Prozent an der Finanzierung
    • Voraussichtlicher Dreh- und Fertigstellungstermin
  • In der Kuratoriumssitzung vom 13. Dezember 2016 wurde vom Kuratorium entschieden, zur Ermittlung des Wiener Filmbrancheneffekts ausschließlich voraussichtliche Aufwendungen heranzuziehen, die der Filmwirtschaft in Wien (Stadtgrenze) bei der Durchführung eines Vorhabens zugutekommen.
  • In der Kuratoriumssitzung vom 19. Oktober 2016 wurde vom Kuratorium entschieden, für die Herstellung von TV-Produktionen jährlich jedenfalls drei Einreichtermine festzulegen.
  • In der Kuratoriumssitzung vom 21. April 2016 wurde die Geschäftsführung ersucht, ein spezielles Augenmerk auf Projekte mit Beteiligungen von ORF-Mitarbeiter*innen in leitenden Funktionen zu haben und diese gegebenenfalls nicht mehr zu fördern, da sie dem Konzept der unabhängigen Produktion widersprechen.
  • In der Kuratoriumssitzung vom 15. April 2015 unterstützte das Kuratorium den Vorschlag der Geschäftsführung, bei Budgets ab 3 Millionen Euro einen Completion Bond zu verlangen, auch wenn der Filmfonds Wien nicht Hauptfinancier ist. Zur Gewährleistung einer professionellen Durchführung kann außerdem eine externe – jedenfalls nicht mit dem Produzenten identische – Herstellungsleitung verlangt werden

 

 
 
 
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