7. Mai 2014 Das Kuratorium des Filmfonds Wien hat am 24. April 2014 eine Neufassung der Förderrichtlinien beschlossen. Die Richtlinien geben über die Förderkriterien und die Abwicklung der Förderung Auskunft. Das neue Regelwerk ist das Ergebnis inhaltlicher, struktureller und formal-sprachlicher Überarbeitungen durch den Filmfonds Wien seit dem Frühjahr 2012.
Die neuen Förderrichtlinien finden Sie unter diesem Link.
Hier finden Sie ein PDF-Dokument mit einer Übersicht zu den wichtigsten Änderungen.
Die Novellierung ist eine Reaktion auf die vom Rechnungshof empfohlene Harmonisierung mit anderen Förderstellen sowie auf gesetzliche und institutionelle Veränderungen auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene wie
- die neue EU-Kinomitteilung,
- die fortgeschrittene Harmonisierung mit den Bundesfilmförderstellen oder
- die Neustrukturierung des Filmfonds Wien seit 2012 (siehe „Kinoförderung“).
Die neuen Richtlinien sind bereits gültig und für alle Förderfälle anwendbar, die ab jetzt eingereicht werden bzw. für die noch kein Fördervertrag abgeschlossen wurde.
Die inhaltlichen Änderungen betreffen im Wesentlichen:
- Neue Rechtsgrundlage: EU-Kinomitteilung
(siehe Punkt A.3.1)
Die EU-Kommission hat am 14.11.2013 eine Neufassung der sogenannten „Kinomitteilung“ verabschiedet. In der „Mitteilung über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke“ definiert die Kommission die Genehmigungskriterien, die zukünftig für die Vereinbarkeit von öffentlichen Förderungen im audiovisuellen Bereich mit dem Beihilferecht der EU gelten sollen.
- Erhebung des Wiener Filmbrancheneffekts
(siehe Punkt A.4.2)
Der Wiener Filmbrancheneffekt ist in zusätzlichen Förderbereichen auszuweisen. Ziel ist die bessere Darstellung des gesamten Brancheneffekts gegenüber der Öffentlichkeit – über die Herstellungsförderung hinaus. Im Merkblatt zum „Wiener Filmbrancheneffekt“ ist festgelegt, welche Ausgaben vom Filmfonds Wien anerkannt werden.
- Erhöhung und Erweiterungen bei der „Projektentwicklung“ (siehe Punkte B.1 und B.4)
Der Förderbereich der Projektentwicklung wurde um die Drehbuchentwicklung erweitert. Die maximal mögliche Fördersumme für die Förderung von Projektentwicklungen wurde auf einen Betrag von 75.000 Euro erhöht. Die Angemessenheit der Vergütung der AutorInnen wurde mit aufgenommen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung wurde dahingehend gelockert, dass im Falle einer Herstellung, die nicht vom Filmfonds Wien gefördert wird, keine bereits ausbezahlten Fördermittel zurückgefordert werden müssen.
- Beschränkung der Eigenleistungen (siehe Punkt B.4)
Die als ILV (Interne Leistungsverrechnung) bezeichneten Eigenleistungen wurden auf einen Maximalanteil in Höhe von 27,5 Prozent an den Projektentwicklungskosten beschränkt.
- Fertigungsgemeinkosten (siehe Punkt C.4.3)
Wurden analog zu den Richtlinien des Österreichischen Filminstituts geregelt.
- Archivkopie (siehe Punkt C.7)
Die FörderempfängerInnen von Kino-Herstellungsförderungen werden gemäß EU- und Landesbestimmungen verpflichtet, eine Bestätigung über die Einlagerung einer Archivkopie des geförderten Filmwerks vorzulegen (in Analogie zu den Bundesfilmförderstellen).
- Höhe der Referenzmittel (siehe Punkt E.1)
Die Referenzmittel werden in vierfacher Höhe der Rückzahlung festgelegt. Dafür sind diese wieder grundsätzlich erfolgsbedingt rückzahlbar – in Analogie zur selektiven Förderung der „Projektentwicklung“ und „Herstellung von Kinofilmen“ (keine Aufteilung der Förderung in rückzahlbare und nicht-rückzahlbare Zuschüsse).
Der Abschluss der Digitalisierungsförderung für Kinobetriebe im Jahr 2013 war zudem Anlass für die Streichung diesbezüglicher Regelungen und eine Erhöhung der jährlichen Kinoreferenzförderung auf 12.000 Euro (bei gleichzeitigem Wegfall eines Standorts).
Bei Rückfragen zu Details der neuen Förderrichtlinien wenden Sie sich bitte an die verantwortlichen MitarbeiterInnen der Projektabteilung des Filmfonds Wien bzw. an Stefan Hahn unter 01 526 50 88-11 bzw. hahn@filmfonds-wien.at.