Aufgrund der EU-Verordnung 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) sind Förderungen für „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nicht zulässig.
Um die Einhaltung der EU-Wettbewerbsregeln gemäß Art. 2 Abs. 18 AGVO sicherzustellen und für die Förderwerber eine möglichst einfache und gleichmäßige Administration zu gewährleisten, haben sich das Österreichische Filminstitut, der Filmfonds Wien und FISA auf eine gemeinsame Linie und folgende Vorgangsweise bei Einreichungen auf Herstellungsförderung ab 01.01.2018 geeinigt:
1) DEKLARATIONSPFLICHTEN
Im Zuge der Antragstellung haben Förderwerber allgemein zu bestätigen, dass es sich beim gegenständlichen Unternehmen nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß AGVO handelt. Die Voraussetzungen im Detail sind unten aufgeführt.
2) JAHRESABSCHLÜSSE
Zur Überprüfung der Voraussetzungen sind dem Antrag die letzten beiden Jahresabschlüsse bzw. E/A-Rechnungen anzuschließen. Diese haben einen verbindlichen Vermerk („AGVO-Vermerk“) des Abschlussprüfers bzw. des Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters zu enthalten, wonach auf das geprüfte Unternehmen die Voraussetzungen gemäß AGVO nicht zutreffen und somit das Unternehmen öffentliche Beihilfen in Anspruch nehmen darf. Der explizite Verweis auf diese Rechtsnorm, die Wendung „Unternehmen in Schwierigkeiten“ und die Bestätigung der Beihilfe-Fähigkeit sind hierbei anzubringen.
Allfällige Zusatzkosten, die durch den AGVO-Vermerk entstehen, können in branchenüblicher Höhe gegen gesonderten Nachweis als Projektkosten anerkannt werden.
3) FÖRDERZUSAGEN
Förderzusagen sind mit der Bedingung zu versehen, dass die Voraussetzungen gemäß AGVO zum Zeitpunkt der Vertragserstellung nicht zutreffen. Falls auf einen Förderwerber wenigstens eine der genannten Voraussetzungen zutrifft, erlischt die Förderzusage.
Anmerkungen:
Diese Maßnahmen gelten verbindlich für Einreichungen zur Herstellungsförderung ab dem 1. Jänner 2018. Es wird jedoch ausdrücklich empfohlen, bereits bei Anträgen vor diesem Zeitpunkt (Einreichtermine im Dezember 2017) die Unterlagen gemäß Punkt 2 („Jahresabschlüsse“) beizufügen.
Art. 2 Abs. 18 AGVO lautet:
18. „Unternehmen in Schwierigkeiten“: Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:
a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und – in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen – KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32014R0651&from=EN#ntr37-L_2014187DE.01000101-E0037) genannten Arten von Unternehmen und der Begriff „Stammkapital“ umfasst gegebenenfalls alle Agios.
b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und — in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen — KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften“ insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen.
c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
e) Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren
1. betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und
2. das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0;
AGVO-Link: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32014R0651&from=EN